Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Zahlung

Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar, wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer trägt sämtliche Spesen bei –stets unter Vorbehalt – entgegengenommen Wechseln oder Schecks.

Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstandenen Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer unbenommen. Dazu gehören auch die Kosten eines von dem Verkäufer beauftragen Inkasso-Institutes in Höhe bis zu 15/10 einer Rechtsanwaltsgebühr zzgl. 40,- Euro Auslagenpauschale.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Bestehen mehrere Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Vertragsverhältnissen Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.

Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist nach der Vereinbarung der Verkäufer nicht zur Montage verpflichtet, so geht die vorgezeichnete Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, wenigstens jedoch mit dem Verlassen des Lagers über den Käufer über.

 

  1. Abnahmeverzug

Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert, oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrags zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Abnahmeverzug bleiben im Übrigen unberührt.

Als Schadensersatz wegen nicht Erfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Verkäufer, wie z. B. bei Sonderanfertigungen oder im Falle individueller Küchenplanung, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesen Schadens vorbehalten.

 

  1. Rücktritt

Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellen Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.- Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Auftrag zu fertigende Ware schuldet und wenn Tatsachen vorliegen. Die die Kreditunwürdigkeit des Käufers ergeben, wie z. B. die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung, die Eröffnung einer Vergleichs. Und Konkursverfahrens oder die Zwangsvollstreckung aufgrund gerichtlicher oder notarieller Titel. Der Rücktritt kann nur ausgeübt werden, wenn der Verkäufer die Tatsachen nach Vertragsschluss erfährt und wenn sie ihm nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht vor Vertragsabschluss bekannt werden konnten. Der Verkäufer hat dem Käufer Gelegenheit zu geben, das Rücktrittsrecht durch Vorauskasse oder durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden.

 

  1. Lieferzeit

Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen –beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf- dem Verkäufer zu gewähren.

Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände oder Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend.

 

  1. Änderungsvorbehalt

Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

 

  1. Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der Käufer nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer hat das Recht, statt nachzubessern innerhalb angemessener Frist eine Ersatzsache zu liefern.

Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlange, wenn die Nachbesserung endgültig fehlschlägt.

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 8 Werkstagen seit Übergabe rügt.

Sollte über die Berechtigung von Mängelrüge keine Einigung erzielt werden, so behält sich der Verkäufer vor, einen von der IHK benannten Sachverständigen zur Begutachtung einzusetzen. Gegen dessen Feststellung bleibt den Parteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Partei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.

  1. Warenrücknahmen

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.

Die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung hat der Käufer angemessen zu Vergüten.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist der Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.

 

  1. Schlussbestimmung

Ist oder wird eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit des übrigen Inhalts davon nicht berührt. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, an dieser Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung zu setzten, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.